Geschichte / Quellen

A. L. J. Michelsen, Hrsg.: Statuten der Stadt Frankenhausen vom Jahre 1534, in Rechtsdenkmale aus Thüringen (namens des Vereins für thüringische Geschichte und Alterthumskunde), Jena 1863.
Die Statuten sind nunmehr als Google-Digitalisat zugänglich (12.2.2010).


Annotation: Die folgende Darstellung basiert auf einer Abschrift aus der Sammlung des Archivars Chr. Gottfr. Schwarz aus dem Fürstl Schwarzburgischen Archiv zu Rudolstadt. In einer Fußnote hierzu wird erwähnt, dass sich u.a. auch Folgendes in der Sammlung befindet, , nämlich II. Derer Frankenhäusischen Brauordnungen de anno 1586, 1588, 1609, 1619, 1672, 1753.

Bibliothek: Thüringisches Staatsarchiv Rudolstadt, Signatur : N m 8.


1. Statuta Civitatis Franckenhusanae de anno 1534 [Hier nicht wiedergegeben]
2. Register vorstehender Statuen

Das erste buch

I

 

Der stadt herlikeiten

II

 

Bestettiget den haussfriden.

III

 

Von der rethe ampten.

IV

 

Binnen vierczehen tagen sal die zal der rathhs personen widder ergentzt werden

V

 

Den burgermeistern gehört das aufsehen auf die rathsfreunde vnd alle amptere.

VI

 

Von appelliren.

VII

 

Die vorlassenen weisen zu beformunden.

VIII

 

Vom geschoss vnd der stadt rente intzubringen.

IX

 

Die vorwaltunge der teiche vnd schenke kellers

X

 

Die raths rechnunge belangendt.

XI

 

Die raths tage belangendt.

XII

 

Von der raths hern besoldunge.

XII

 

Von bestellunge der ampter.

XIV

 

Von den vierleuthen.

XV

 

Von bornmeisteren.

XVI

 

Von bauhern

XVII

 

Vom hauffenberge.

XVIII

 

Von vorbauen auf die gemeine

XIX

 

Von neuen gebeuden.

XX

 

Von marcktmeistern.

XXI

 

Von vormunden und altarleuten.


Das ander buch.

I

 

Von verloben.

II

 

Von dingen vnd geben

III

 

Von theilbieten.

IV

 

Von wirthschaften.

V

 

Von der dienstknechten wirtschaft.

VI

 

Von kind teuffatten.

VII

 

Von vnehlichen personen.

VIII

 

Von ehebruch.

IX

 

Das erbguthere frombden nicht sollen vorkauft werden, vnd ob die auch frombde erbten

X

 

Welche an guthern den vorkauf haben

XI

 

Von erbguthe zu ader abe zu schreiben.


      
Das dritte buch.

I

 

Von brauen vnd meltzen.

II

 

Von beckern.

III

 

Fleischhauere vnd den fleischkauff belangendt.

IV

 

Von hoecken vnd kramern

V

 

Von fürkeuffen.

VI

 

Von gastgeben.

VII

 

Von dinstgesinde.

VIII

 

Von tagelönern.


Das virde buch.

I

 

Von todschlahen.

II

 

Von aufruhr ader rotte machen.

III

 

Von vngehorsam.

IV

 

Von freuel aufm rathause vnd des raths schencken.

V

 

Von freuelicher tadt, so an einem rathmanne ader des raths dinere gelegt wirth.

VI

 

Von freuel der in eines bürgers hause geübeth wirth.

VII

 

Von fride heischen ader wirken.

VIII

 

Von stormen ader ruefen zum feuere ader anderm anligende.

IX

 

Von aufleuften

X

 

Von stormen vnd zehter geschrei.

XI

 

Von aufsehen vnd vleis aufs feuer vnd feuerstette.

XII

 

Von geweren wehr die tragen sal vnd in wes mahsen.

XIII

 

Von gots lesteren.

XIV

 

Von freuel mit worten do die ehre belangendt.

XV

 

Von missbiethe die ehre nicht anrürende.

XVI

 

Von frauen freuel.

XVII

 

Wehr vortrage ader gerichtssachen aufruckt.

XVIII

 

Gerechtigkeit der pranger am salczwerge:

XIX

 

Von stigen vnd gehen in wein- vnd hopfgarten.

XX

 

Von scheden des feldes.

XXI

 

Von gebeuden des feldes allenthalben, neuen vnd alden.

XXII

 

Von abe pflügen.

XXIII

 

Von schaden der an weiden geschicht.

XXIV

 

Von holcz in die stadt zu füren vnd zu tragen

XXV

 

Von falschem gewicht vnd mahs

XXVI

 

Von sontags vnd nachts zechen.

XXVII

 

Von doppel spiel.

XXVIII

 

Von gassengengern vnd nachtschreiern.

XXIX

 

Von capittels brüdern vnd bernhouttern.



3. Beigefügte Eidesformulare.

1

 

Bürgermeister eidt

2

 

Kemrer vnd raths kompan eidt.

3

 

Stadtschreiber eidt.

4

 

Stadtknechts eidt.

5

 

Pfenders eidt.

6

 

Weinrueffers eidt.

7

 

Bürger eidt.

8

 

Vrpheiden.

9

 

Der thorwarter eidt.


Stand 15.2.2010


  

Home · Impressum · Seitenanfang · Peter Teuthorn © 2006